Krankenkasse für die Familie

Krankenkasse für die Familie: wo Familien wirklich sparen

Tiefe Kinderprämien, Franchise ab CHF 0 und die kantonale Prämienverbilligung sind die echten Spar-Hebel für Familien. Wir zeigen ehrlich, was wirklich entlastet — und welcher verbreitete 'Familienrabatt' so gar nicht existiert.

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Die drei echten Spar-Hebel für Familien

Familien zahlen mehrere Prämien gleichzeitig — entsprechend gross ist das Sparpotenzial. Es liegt aber nicht in einem einzelnen „Familienrabatt", sondern in drei Hebeln, die zusammenwirken:

  • Tiefe Kinderprämien: Kinder und junge Erwachsene zahlen deutlich weniger als Erwachsene.
  • Prämienverbilligung: die kantonale Unterstützung — bei mehreren Kindern der grösste Hebel.
  • Modell und Franchise: für jedes Familienmitglied passend gewählt, ergibt das über alle Verträge eine spürbare Summe.

Der Mythos „Rabatt ab dem 3. Kind"

Viele suchen nach einem „Familienrabatt ab dem 3. Kind". Ehrlich gesagt: In der obligatorischen Grundversicherung gibt es keinen automatischen, gesetzlich garantierten Mengenrabatt für mehrere Kinder. Was es gibt, ist die Prämienverbilligung, die mit jedem Kind stärker ins Gewicht fällt — und einzelne Versicherer gewähren in der Zusatzversicherung freiwillige Familienrabatte. Sich auf einen pauschalen Grundversicherungs-Rabatt zu verlassen, wäre also falsch. Der verlässliche Weg ist die Kombination aus tiefen Kinderprämien, Prämienverbilligung und kluger Modell-/Franchise-Wahl.

Prämienverbilligung: der unterschätzte Hebel

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist eine kantonale Unterstützung für Haushalte mit tiefem und mittlerem Einkommen. Seit 2021 müssen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung für untere und mittlere Einkommen um mindestens 80 % verbilligen. Gerade für Familien mit mehreren Kindern kann das eine erhebliche Entlastung sein. Der Antrag läuft über den Wohnkanton — viele Familien lassen dieses Geld ungenutzt liegen, weil sie den Anspruch gar nicht prüfen.

Alles auf einmal optimieren

Jedes Familienmitglied hat einen eigenen Vertrag — aber ihr könnt alle gleichzeitig zum 1. Januar optimieren. Vergleicht für jedes Mitglied Prämie, Modell und Franchise, und schaut die Zusätze gezielt an (für Kinder oft die Zahnzusatz, fürs Neugeborene die vorgeburtliche Anmeldung). Die Kündigung der Grundversicherung muss für alle bis zum 30. November erfolgen.

Baby vor der Geburt anmelden: Warum die Frist bei der Zusatzversicherung liegt, nicht bei der Grundversicherung

Die wichtigste familienspezifische Falle betrifft nicht die Grundversicherung, sondern die Zusatzversicherung. Für die obligatorische Grundversicherung (KVG) haben Sie nach der Geburt Zeit: Jedes Kind muss innert drei Monaten nach der Geburt angemeldet werden (Art. 3 KVG). Melden Sie es fristgerecht an, gilt der Schutz rückwirkend ab dem Geburtstag — die Krankenkasse übernimmt also auch Rechnungen aus den ersten Tagen. Die Prämien sind dann ebenfalls rückwirkend ab der Geburt geschuldet.

Für die Grundversicherung gilt eine gesetzliche Aufnahmepflicht: Die Kasse muss jedes Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen. Ob das Baby gesund ist oder mit einer Auffälligkeit zur Welt kommt, spielt für die Grundversicherung keine Rolle — der Schutz ist garantiert. Verpassen Sie die Frist ohne triftigen Grund, beginnt die Deckung erst ab dem Anmeldedatum, und es kann ein Prämienzuschlag fällig werden.

Anders ist es bei den Zusatzversicherungen (VVG) — also den freiwilligen Policen nach Privatrecht, die zum Beispiel die freie Spitalwahl, höhere Transportbeiträge oder Hilfsmittel decken. Hier gibt es keine Aufnahmepflicht. Schliessen Sie eine Zusatzversicherung erst nach der Geburt ab, darf die Kasse einen Gesundheitsfragebogen stellen (Fragebogen-Prinzip nach Art. 4 VVG) und den Antrag prüfen, ihn mit einem Vorbehalt versehen oder ganz ablehnen.

Genau deshalb empfehlen viele Eltern die vorgeburtliche Anmeldung: Wird das Kind noch vor der Geburt für die Zusatzversicherung angemeldet, verzichten viele Versicherer auf eine nachträgliche Gesundheitsprüfung — eine Auffälligkeit bei der Geburt führt dann nicht automatisch zu Vorbehalt oder Ablehnung. Ob und unter welchen Bedingungen ein Versicherer auf den Vorbehalt verzichtet, ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich und keine gesetzliche Garantie. Klären Sie die genauen Bedingungen vor der Geburt direkt mit dem Wunsch-Versicherer ab. Die Grundversicherung selbst können Sie in Ruhe nach der Geburt regeln und später die Kasse wechseln.

Was Kinder bei Arzt und Spital wirklich selbst zahlen: Franchise, Selbstbehalt-Obergrenze und kein Spitalbeitrag

Viele Eltern schauen nur auf die Franchise — dabei ist sie nur ein Teil der Kostenbeteiligung. Diese setzt sich aus drei Teilen zusammen: der Franchise (jährlicher Grundbetrag, den Sie zuerst voll tragen), dem Selbstbehalt (10 % der Kosten oberhalb der Franchise) und dem täglichen Spitalkostenbeitrag. Erst alle drei zusammen ergeben das maximale Jahresrisiko pro Kind.

Für Kinder gilt eine deutlich tiefere Obergrenze beim Selbstbehalt: Während er bei Erwachsenen auf maximal CHF 700 pro Jahr begrenzt ist, ist der Selbstbehalt für Kinder und Jugendliche bis 18 auf maximal CHF 350 pro Jahr gedeckelt (Art. 103 KVV). Mehr als diese 10-%-Beteiligung über der Franchise — und höchstens CHF 350 — zahlen Sie pro Kind also nie.

Hinzu kommt ein wichtiger Vorteil: Kinder sind vom Spitalkostenbeitrag befreit. Erwachsene zahlen bei einem stationären Aufenthalt CHF 15 pro Tag an die Aufenthaltskosten. Personen unter 18 — und junge Erwachsene bis 25 in Ausbildung — sind davon ausgenommen (Art. 104 KVV). Ein Spitalaufenthalt eines Kindes verteuert die Kostenbeteiligung über diesen Tagesbeitrag also nicht.

Das maximale Jahresrisiko pro Kind setzt sich damit zusammen aus der gewählten Franchise plus höchstens CHF 350 Selbstbehalt — der Spitalbeitrag entfällt. Mehr Hintergrund zur Wahl der Franchise finden Sie unter Franchise richtig wählen.

Eine Sonderregel hilft Familien mit mehreren Kindern: Sind mehrere Kinder derselben Familie beim selben Versicherer versichert, zahlen sie zusammen höchstens die Franchise und den Höchst-Selbstbehalt einer erwachsenen Person (Art. 103 KVV). Damit ist die gemeinsame Kostenbeteiligung der minderjährigen Kinder nach oben gedeckelt — ein echter Spareffekt, der allerdings denselben Versicherer für die betroffenen Kinder voraussetzt.

Müssen alle in dieselbe Krankenkasse? Eltern und Kinder dürfen unterschiedliche Versicherer und Modelle haben

Eine «Familienpolice» ist in der Schweiz keine Pflicht — diesen verbreiteten Irrtum kann man getrost ablegen. In der Grundversicherung gilt das Einzelversicherungs-Prinzip: Jede Person, auch jedes Kind, hat ein eigenes Versicherungsverhältnis mit einer eigenen Police. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, dass die Familie zusammen bei einer Kasse versichert sein muss.

Konkret heisst das: Eltern und Kinder können bei verschiedenen Krankenkassen und in verschiedenen Versicherungsmodellen versichert sein. Ein Elternteil im Hausarzt-Modell, das andere im Telmed-Modell, die Kinder im Standard- oder HMO-Modell — alles ist erlaubt. Welches Modell zu wem passt, erklären wir unter Krankenkassen-Modelle im Vergleich.

Oft ist genau diese Mischung die günstigste Kombination: Erwachsene profitieren stärker von einem alternativen Modell mit Prämienrabatt, während für ein Kind ein anderer Versicherer oder eine andere Franchise-Stufe vorteilhafter sein kann. Findbetter als Vergleichsplattform rechnet diese Kombinationen pro Person durch, ohne dass die Familie zusammenbleiben muss.

Ein Abwägen bleibt zu beachten: Die familieninterne Obergrenze beim Selbstbehalt für mehrere Kinder gilt nur, wenn diese Kinder beim selben Versicherer sind. Auch Familienrabatte in der Zusatzversicherung setzen je nach Anbieter denselben Versicherer voraus. Solche Vorteile sind eine Möglichkeit, keine Pflicht — sie sollten gegen den Preisvorteil einer freien Kombination abgewogen werden.

Der Prämiensprung mit 18: Was Eltern und junge Erwachsene rechtzeitig regeln sollten

Das KVG kennt drei Prämien-Altersgruppen: Kinder von 0 bis 18, junge Erwachsene von 19 bis 25 und Erwachsene ab 26. Der Wechsel in die nächste Stufe erfolgt jeweils auf Beginn des Jahres, das auf den entsprechenden Geburtstag folgt. Beim Übergang von der Kinder- in die Tarifstufe der jungen Erwachsenen steigt die Prämie spürbar an — von diesem Prämiensprung sollten sich Eltern und junge Erwachsene nicht überraschen lassen.

Mehrere Stellschrauben helfen, die höhere Prämie abzufedern. Eine höhere Franchise wird oft erst ab Volljährigkeit interessant: Junge, gesunde Erwachsene mit wenigen Arztbesuchen können mit einer höheren Franchise die Prämie senken. Für junge Erwachsene gelten die Franchise-Stufen der Erwachsenen (CHF 500 bis 2'500). Auch die Modellwahl — etwa Hausarzt, HMO oder Telmed — bringt Prämienrabatte.

Spätestens jetzt lohnt sich die Frage, ob die volljährige Person eine eigene Police führen oder im Familiendossier beim bisherigen Versicherer bleiben soll. Das Familiendossier ist nur eine gemeinsame Verwaltung mehrerer Mitglieder bei einem Versicherer — keine Pflicht. Ein Wechsel zu einem günstigeren Versicherer oder Modell ist jederzeit im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist bis 30. November möglich.

Wichtig für Familien mit knappem Budget: Junge Erwachsene in Ausbildung werden bei der Prämienverbilligung in vielen Kantonen weiterhin im Familienkontext berücksichtigt, und der Bund schreibt für sie eine Mindestverbilligung vor (siehe nächster Abschnitt). Wie genau das gerechnet wird, ist allerdings kantonal geregelt und nicht überall gleich.

Prämienverbilligung für Familien: automatisch oder selbst beantragen? Und was im eigenen Kanton gilt

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist ein kantonaler Zuschuss an die KVG-Prämie für untere und mittlere Einkommen. Der Bund gibt nur einen Rahmen vor: Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und jene der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % (Art. 65 KVG). Wie hoch die Verbilligung darüber hinaus ausfällt, wer als «mittleres Einkommen» gilt und wo die Einkommensgrenzen liegen, bestimmt jeder Kanton selbst.

Entscheidend für Familien ist das Verfahren — und es ist nicht überall gleich. In einigen Kantonen wird der Anspruch automatisch aus den Steuerdaten geprüft, und Berechtigte erhalten von sich aus eine Mitteilung. In anderen Kantonen müssen Sie die Verbilligung selbst beantragen, oft mit einer festen Frist. Wer den Antrag verpasst, verliert den Anspruch für das betreffende Jahr — auch bei klarer Berechtigung.

Konkrete Handlungsanweisung: Prüfen Sie aktiv, welche Regelung in Ihrem Wohnkanton gilt. Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse beziehungsweise SVA Ihres Kantons. Dort erfahren Sie, ob ein Antrag nötig ist, welche Frist gilt und welche Unterlagen Sie brauchen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Verbilligung von allein kommt.

Weil Einkommensgrenzen, Höhe und Fristen je Kanton und je Jahr stark variieren, nennen wir hier bewusst keine konkreten Frankenbeträge — diese wären schnell veraltet oder für Ihren Kanton schlicht falsch. Die verlässliche Auskunft gibt immer die kantonale Stelle. Findbetter vergleicht die Prämien neutral; den IPV-Antrag stellen Sie direkt bei Ihrem Kanton.

Familienrabatte in der Zusatzversicherung richtig einordnen — wo sie real sind und wo nicht

In der Grundversicherung (KVG) gibt es keinen Familien- oder Geschwisterrabatt — der oft gehörte «Rabatt ab dem 3. Kind» ist hier ein Mythos. Die Pflichtleistungen sind bei jeder Kasse identisch, Mengenrabatte sind gesetzlich nicht vorgesehen. Die echten Spar-Hebel in der Grundversicherung sind die tiefen Kinderprämien, die Prämienverbilligung und die Wahl von Modell und Franchise.

In der Zusatzversicherung (VVG) sieht es anders aus: Einzelne Anbieter gewähren tatsächlich Vergünstigungen ab dem zweiten oder dritten Kind oder bieten vergünstigte Kinder-Zusatzpolicen an. Solche Rabatte sind privatrechtliche Angebote, keine gesetzliche Regel — und sie setzen meist voraus, dass dieselben Produkte beim selben Anbieter laufen. Ein «ab 3. Kind gratis» ist immer an die konkreten Bedingungen des jeweiligen Anbieters gebunden.

Wichtiger als das Rabatt-Marketing ist der tatsächliche Werttreiber einer Kinder-Zusatzversicherung. Sachlich relevant sind vor allem: Spital-Zusatz (etwa freie Arzt- und Spitalwahl, siehe Spitalzusatz halbprivat), höhere Beiträge an Transport und Rettung sowie Hilfsmittel. Hintergrund: Die Grundversicherung übernimmt bei medizinischem Transport nur 50 % bis maximal CHF 500 pro Jahr (Art. 26 KLV) und bei Rettung 50 % bis maximal CHF 5'000 pro Jahr (Art. 27 KLV) — eine Zusatzversicherung kann diese knappen Limiten anheben.

Bewerten Sie ein Kinder-Zusatzprodukt also nach Leistung und Bedarf, nicht nach dem Rabatt-Versprechen. Findbetter empfiehlt aus Neutralitätsgründen keine bestimmte Kasse als «beste»; wir zeigen die Optionen transparent auf, damit Sie nach Werttreibern entscheiden. Mehr zum Vergleich der Zusätze unter Zusatzversicherung vergleichen.

Häufige Fragen

Gibt es einen Familienrabatt ab dem 3. Kind?+
Einen automatischen, gesetzlich garantierten 'Rabatt ab dem 3. Kind' gibt es in der Grundversicherung so nicht. Die echte Entlastung für Familien kommt aus drei Quellen: deutlich tiefere Kinderprämien, die kantonale Prämienverbilligung (die mit mehreren Kindern stark ins Gewicht fällt) und cleveres Wählen von Modell und Franchise. Einzelne Versicherer gewähren in der Zusatzversicherung Familienrabatte — das ist aber freiwillig und anbieterabhängig.
Was kostet ein Kind in der Krankenkasse?+
Kinder (0–18 Jahre) zahlen eine deutlich tiefere Prämie als Erwachsene, junge Erwachsene (19–25) ebenfalls eine reduzierte. Die genaue Höhe hängt von Kanton, Prämienregion, Modell und Franchise ab. Mit tiefen Kinderprämien plus Prämienverbilligung sinkt die Familienbelastung oft deutlich.
Welche Franchise ist für Kinder sinnvoll?+
Kinder haben keine Franchisepflicht — die Franchise beginnt bei CHF 0 und kann optional bis CHF 600 gewählt werden. Da bei Kindern häufig Arztbesuche anfallen, ist die tiefste Franchise meist sinnvoll. Bei sehr gesunden Kindern kann eine höhere Franchise mit Prämienrabatt geprüft werden.
Was ist die Prämienverbilligung und lohnt sich der Antrag?+
Die Prämienverbilligung (individuelle Prämienverbilligung, IPV) ist eine kantonale Unterstützung für tiefe und mittlere Einkommen. Für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung müssen die Kantone die Prämien für untere und mittlere Einkommen um mindestens 80 % verbilligen. Für Familien lohnt sich ein Antrag fast immer — er läuft über den Wohnkanton.
Welche Krankenkasse ist die beste für Familien?+
Es gibt keine pauschal 'beste' Familienkasse — entscheidend ist die Kombination aus Kinderprämie in deiner Prämienregion, gewähltem Modell und Franchise sowie passenden Zusätzen (z. B. Zahn für die Kinder). Ein konkreter Vergleich für deine Familie zeigt, wo die Gesamtkosten am tiefsten sind.
Können wir als Familie gemeinsam die Kasse wechseln?+
Ja. Jedes Familienmitglied hat einen eigenen Vertrag, ihr könnt aber alle gleichzeitig zum 1. Januar wechseln. Die Grundversicherung kündigst du für alle bis zum 30. November. Findbetter koordiniert den Wechsel für die ganze Familie.
Bis wann muss ich mein Neugeborenes bei der Krankenkasse anmelden?+
Für die obligatorische Grundversicherung (KVG) müssen Sie Ihr Kind innert drei Monaten nach der Geburt anmelden (Art. 3 KVG). Bei fristgerechter Anmeldung gilt der Schutz rückwirkend ab dem Geburtstag. Die wertvolleren Zusatzversicherungen sollten Sie idealerweise schon vor der Geburt regeln.
Muss ich mein Baby schon vor der Geburt versichern — und warum?+
Für die Grundversicherung nicht: Hier gilt eine Aufnahmepflicht ohne Gesundheitsprüfung, und Sie haben nach der Geburt drei Monate Zeit. Für die Zusatzversicherung lohnt sich die vorgeburtliche Anmeldung, weil die Kasse hier nach der Geburt eine Gesundheitsprüfung verlangen und einen Vorbehalt setzen oder den Antrag ablehnen darf.
Ist die Grundversicherung des Babys rückwirkend ab Geburt gedeckt, wenn ich es zu spät anmelde?+
Bei rechtzeitiger Anmeldung innert drei Monaten ist die Deckung rückwirkend ab dem Geburtstag garantiert. Melden Sie das Kind ohne triftigen Grund verspätet an, beginnt der Schutz erst ab dem Anmeldedatum, und es kann ein Prämienzuschlag fällig werden. Eine fristgerechte Anmeldung ist daher wichtig.
Bekommt mein Baby ohne Gesundheitsprüfung eine Zusatzversicherung, wenn ich es vorgeburtlich anmelde?+
Viele Versicherer verzichten bei vorgeburtlicher Anmeldung auf eine nachträgliche Gesundheitsprüfung, sodass eine Auffälligkeit bei der Geburt nicht automatisch zu Vorbehalt oder Ablehnung führt. Eine gesetzliche Garantie gibt es aber nicht — die Bedingungen sind je Anbieter unterschiedlich. Klären Sie sie vor der Geburt direkt mit dem Versicherer ab.
Können Eltern und Kinder bei verschiedenen Krankenkassen versichert sein?+
Ja. In der Schweiz hat jede Person ein eigenes Versicherungsverhältnis (Einzelversicherungs-Prinzip). Eltern und Kinder können bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sein — eine gemeinsame Familienpolice ist nicht vorgeschrieben.
Müssen alle Kinder im selben Versicherungsmodell wie die Eltern sein?+
Nein. Jede Person kann ein eigenes Modell wählen — Standard, Hausarzt, HMO oder Telmed. Eltern und Kinder dürfen in verschiedenen Modellen versichert sein, und oft ist genau diese Mischung die günstigste Kombination.
Welche Franchise gilt für Kinder und welche Stufen kann ich wählen?+
Für Kinder gibt es keine obligatorische Franchise (Standard: CHF 0). Optional wählbar sind die Stufen CHF 100, 200, 300, 400, 500 und 600 (Art. 95 KVV). Nicht jeder Versicherer bietet alle Stufen an; eine höhere Franchise senkt die Prämie, erhöht aber das Risiko bei Krankheit.
Wie viel zahlt ein Kind im schlimmsten Fall pro Jahr selbst (Franchise plus Selbstbehalt)?+
Das maximale Jahresrisiko pro Kind ist die gewählte Franchise plus höchstens CHF 350 Selbstbehalt (10 % der Kosten über der Franchise, gedeckelt bei CHF 350; Art. 103 KVV). Der Spitalkostenbeitrag entfällt bei Kindern. Beispiel ohne gewählte Franchise: maximal CHF 350 pro Jahr.
Zahlen Kinder den täglichen Spitalkostenbeitrag?+
Nein. Personen unter 18 sind vom täglichen Spitalkostenbeitrag von CHF 15 befreit, ebenso junge Erwachsene bis 25 in Ausbildung (Art. 104 KVV). Ein Spitalaufenthalt eines Kindes verteuert die Kostenbeteiligung über diesen Tagesbeitrag also nicht.
Was passiert mit der Prämie, wenn mein Kind 18 wird?+
Mit dem Übergang in die Altersgruppe der jungen Erwachsenen (19 bis 25) steigt die Prämie spürbar an. Der Wechsel gilt ab Beginn des Jahres nach dem entsprechenden Geburtstag. Eine höhere Franchise und die Modellwahl können den Prämiensprung abfedern.
Sollte mein 18-jähriges Kind eine eigene Police haben oder im Familiendossier bleiben?+
Das Familiendossier ist nur eine gemeinsame Verwaltung bei einem Versicherer und keine Pflicht. Ob eine eigene Police oder der Verbleib günstiger ist, hängt von Modell, Franchise und Versicherer ab — ein Vergleich lohnt sich, ein Wechsel ist bis 30. November möglich.
Muss ich die Prämienverbilligung für meine Kinder selbst beantragen oder kommt sie automatisch?+
Das ist kantonal geregelt: In einigen Kantonen wird der Anspruch automatisch aus den Steuerdaten geprüft, in anderen müssen Sie selbst einen Antrag stellen, oft mit Frist. Prüfen Sie es bei der kantonalen Ausgleichskasse beziehungsweise SVA Ihres Wohnkantons, damit Sie keinen Anspruch verpassen.
Zählt mein Kind in Ausbildung für die Prämienverbilligung als eigene Person oder zur Familie?+
Der Bund schreibt für junge Erwachsene in Ausbildung eine Mindestverbilligung von 50 % vor (Art. 65 KVG). Wie sie im Familienkontext gerechnet werden, ist kantonal unterschiedlich und nicht bundesweit einheitlich. Die verbindliche Auskunft gibt Ihre kantonale SVA.
Gibt es in der Zusatzversicherung wirklich einen Rabatt ab dem dritten Kind?+
In der Grundversicherung nein — dort gibt es keinen Mengenrabatt. In der Zusatzversicherung bieten einzelne Anbieter Vergünstigungen ab dem zweiten oder dritten Kind an, meist nur, wenn dieselben Produkte beim selben Anbieter laufen. Das ist ein anbieterabhängiges Angebot, keine gesetzliche Regel.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag stützt sich auf die amtlichen Schweizer Rechtstexte und Behörden-Informationen. Für verbindliche Auslegung gelten die Originalquellen.

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