Warum Studenten am meisten sparen können
Junge Erwachsene haben den grössten Hebel der ganzen Grundversicherung — gleich aus drei Gründen: Sie zahlen einen reduzierten Tarif (19–25), sie sind meist gesund (also passt eine hohe Franchise) und sie können ein günstiges Modell wählen, ohne grosse Einschränkung im Alltag zu spüren. Wer alle drei kombiniert, zahlt oft nur einen Bruchteil dessen, was ein Standard-Modell mit tiefer Franchise kostet.
Die optimale Kombination
- Hohe Franchise (CHF 2'500): Solange du gesund bist und selten zum Arzt gehst, übersteigt die Prämien-Ersparnis das Risiko. Erst wenn deine Jahreskosten über rund CHF 1'700 liegen, lohnt sich eine tiefere Franchise.
- Günstiges Modell (HMO oder Telmed): Der geregelte Erstkontakt fällt bei jungen, gesunden Menschen kaum ins Gewicht — dafür bis zu rund 25 % Rabatt. Mehr dazu auf unserer Modelle-Seite.
- Prämienverbilligung beantragen: als Studentin oder Student mit tiefem Einkommen oft mindestens 80 % Verbilligung — der Antrag läuft über den Wohnkanton.
Der Sprung mit 26
Ein Punkt, den viele verpassen: Mit dem 26. Geburtstag endet der reduzierte Tarif und du zahlst die volle Erwachsenenprämie. Der Sprung ist spürbar. Genau dann lohnt es sich, Modell, Franchise und Kasse neu zu vergleichen — und nicht einfach in der bisherigen, jetzt teureren Police zu bleiben. Den Wechsel machst du wie gewohnt bis zum 30. November für das neue Jahr.
Der Sprung mit 26 kommt nicht am Geburtstag — sondern erst am 1. Januar danach
In der Grundversicherung (KVG) gibt es drei gesetzliche Altersgruppen: Kinder bis 18 Jahre, junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren und Erwachsene ab 26 Jahren. Für junge Erwachsene darf die Krankenkasse eine tiefere Prämie verlangen — viele tun das auch. Diese drei Stufen sind bundesrechtlich festgelegt (Art. 61 KVG), also bei jeder Krankenkasse gleich.
Ein verbreiteter Irrtum: Der Wechsel in den teureren Erwachsenentarif passiere am 26. Geburtstag. Das stimmt nicht. Der Gruppenwechsel erfolgt automatisch per 1. Januar des Kalenderjahres, das auf den 25. Geburtstag folgt. Wer also im Mai 26 Jahre alt wird, zahlt bis zum 31. Dezember weiterhin den Tarif für junge Erwachsene und erst ab dem 1. Januar des Folgejahres den vollen Erwachsenentarif.
Ein kurzer Zeitstrahl: Du wirst am 14. Mai 2026 26 Jahre alt. Bis Ende 2026 bleibt deine reduzierte Prämie unverändert. Erst ab dem 1. Januar 2027 greift der Erwachsenentarif — und erst dann steigt die Prämie spürbar.
Genau dieses Übergangsjahr lohnt sich zum Nachrechnen: Wenn die Prämie ohnehin steigt, ist es der ideale Moment, Modell und Franchise neu zu prüfen. Ein Wechsel auf ein günstigeres Modell oder eine andere Franchise kann den Sprung abfedern. Die Kündigung dafür muss bis zum 30. November bei der Kasse eingehen, damit der neue Tarif ab 1. Januar gilt.
Prämienverbilligung für Studierende: wie viel — und warum das Einkommen der Eltern zählt
Die Prämienverbilligung (IPV) ist ein staatlicher Zuschuss an die Krankenkassenprämie für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Festgelegt und ausbezahlt wird sie vom Wohnkanton, nicht vom Bund. Wichtig: Es gibt keine schweizweit einheitliche Einkommensgrenze — jeder Kanton legt die Grenzen selbst fest und passt sie jährlich an.
Hier muss eine häufige Zahl korrigiert werden: Die gesetzliche Schwelle von mindestens 80 Prozent Verbilligung gilt nur für Kinder. Für junge Erwachsene in Ausbildung verlangt das Gesetz mindestens 50 Prozent — sofern das Einkommen tief oder mittel ist (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Beide Werte sind gesetzliche Mindestvorgaben; einzelne Kantone gewähren mehr.
Der entscheidende Punkt für Studierende: Junge Erwachsene in Ausbildung werden zusammen mit den Eltern als Familie gerechnet — trotz Volljährigkeit. Es zählt also nicht dein eigenes (oft tiefes) Einkommen, sondern das Einkommen und das Vermögen deiner Eltern. Deshalb erhalten viele Studierende keine Verbilligung, obwohl sie selbst kaum etwas verdienen: Die Familiensumme liegt über der kantonalen Grenze.
Ob du die IPV beantragen musst oder automatisch bekommst, ist ebenfalls kantonal verschieden. Einige Kantone (z. B. Zürich, Bern) prüfen den Anspruch automatisch anhand der Steuerdaten und schicken bei Anspruch ein vorausgefülltes Formular. In anderen Kantonen musst du den Antrag aktiv stellen — verpasst du dort die Frist, verfällt der Anspruch oft rückwirkend. Zuständig ist die Ausgleichskasse oder SVA deines Wohnkantons.
Franchise und Selbstbehalt: junge Erwachsene zahlen dieselbe Kostenbeteiligung wie Erwachsene
Ein zweiter Irrtum hält sich hartnäckig: Junge Erwachsene hätten eine eigene, günstigere Franchise. Das ist falsch. Reduziert ist nur die Prämie — bei der Kostenbeteiligung gelten junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren rechtlich als Erwachsene.
Die Franchise ist der jährliche Betrag, den du selbst zahlst, bevor die Kasse einsteigt. Wählbar sind für Erwachsene und junge Erwachsene dieselben Stufen: CHF 300 (ordentliche Franchise), CHF 500, CHF 1'000, CHF 1'500, CHF 2'000 und CHF 2'500. Auch der Selbstbehalt ist identisch: 10 Prozent der Kosten oberhalb der Franchise, höchstens CHF 700 pro Jahr. Nur Kinder und Jugendliche bis 18 haben einen tieferen Höchstbetrag von CHF 350 — junge Erwachsene gerade nicht.
Das macht die Spar-Logik der höchsten Franchise ehrlich nachvollziehbar. Mit CHF 2'500 sicherst du dir die maximale Prämienreduktion, trägst im Krankheitsfall aber bis zu CHF 2'500 Franchise plus CHF 700 Selbstbehalt — also rund CHF 3'200 im Jahr selbst. Wie du den Kipppunkt für dich berechnest, zeigt unser Leitfaden zur Franchise.
Nebenjob? Dann kannst du die Unfalldeckung in der Krankenkasse sistieren
Ein Spartipp, der Studierenden mit Nebenjob oft entgeht: Wer in der Schweiz angestellt ist und genügend Stunden arbeitet, ist über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) des Arbeitgebers gegen Unfälle gedeckt. Die UVG ist eine gesetzliche Versicherung, die der Arbeitgeber für seine Angestellten abschliesst — sie übernimmt die Kosten von Berufs- und Freizeitunfällen.
Die Schwelle: Ab mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber bist du auch gegen Nichtberufsunfälle (also Unfälle in der Freizeit) versichert. Dann ist die Unfalldeckung in deiner Krankenkasse doppelt — und du kannst sie sistieren, also vorübergehend ausschalten lassen. Die Kasse senkt dadurch deine Prämie; wie stark, hängt vom Versicherer ab (typisch rund 7 bis 10 Prozent).
So funktioniert es: Du beantragst die Sistierung bei der Krankenkasse und weist nach, dass du voll nach UVG versichert bist. Die Sistierung beginnt frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Antrag. Wichtig: Fällt der Job weg — etwa nach dem Semesterjob oder wenn du unter 8 Stunden pro Woche rutschst —, musst du die Unfalldeckung sofort wieder in die Krankenkasse aufnehmen. Sonst entsteht eine Deckungslücke, und ein Freizeitunfall wäre nicht versichert.
Ausländische Studierende: Versicherungspflicht, 3-Monats-Frist und Befreiung
Wer zum Studieren länger als drei Monate in der Schweiz wohnt, untersteht grundsätzlich der Versicherungspflicht und muss eine KVG-Grundversicherung abschliessen. Studierende können sich aber davon befreien lassen — wenn sie es rechtzeitig tun und eine gleichwertige Deckung nachweisen. Der Befreiungsantrag muss innert drei Monaten nach Wohnsitznahme bei der zuständigen kantonalen Stelle eingehen.
Für die Befreiung muss die ausländische Versicherung mindestens die Leistungen nach KVG übernehmen — und zwar ohne Tageslimiten oder Höchstentschädigungsgrenzen. Eine günstige Reisepolice mit Deckelung reicht in der Regel nicht. Über die Befreiung entscheidet die zuständige Stelle deines Wohnkantons; sie gilt zunächst für drei Jahre und kann verlängert werden.
Bei EU/EFTA-Studierenden gilt eine Besonderheit: Wer nur zu Studienzwecken hier ist und nicht erwerbstätig, bleibt im Sozialversicherungssystem des Heimatlandes — über das Freizügigkeitsabkommen — und weist die Deckung mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) nach. Sobald du aber in der Schweiz erwerbstätig bist — etwa mit einem Nebenjob —, greift die schweizerische Versicherungspflicht. Studierende aus Drittstaaten brauchen für die Befreiung eine private Versicherung mit KVG-gleichwertiger Deckung.
Krankenkasse wechseln: zwei Fristen, die du nicht verwechseln darfst
Gerade junge Erwachsene wechseln häufig die Krankenkasse — meist, um Prämie zu sparen. Wichtig ist, zwei Kündigungswege auseinanderzuhalten. Beide gelten für die KVG-Grundversicherung.
Erstens die ordentliche Kündigung: Du kannst deine Grundversicherung bis zum 30. November kündigen; der Wechsel wirkt dann zum 1. Januar. Schicke die Kündigung am besten per Einschreiben — sie muss vor Ablauf der Frist bei der Kasse eingehen, nicht nur abgeschickt sein (Art. 7 KVG).
Zweitens das Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung: Die Kasse muss dir die neue Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen. Steigt sie, kannst du innert eines Monats nach Erhalt der Mitteilung auf das Ende des Monats kündigen, der der neuen Prämie vorangeht. In der Praxis fällt das mit der November-Frist zusammen. Bedeutsam wird dieses Recht vor allem, wenn du ein Sparmodell oder eine höhere Franchise hast — dort hast du sonst keinen ordentlichen Ausstieg, beim Prämienschritt aber schon.
Achtung: Diese Fristen gelten nur für die Grundversicherung (KVG). Zusatzversicherungen (VVG) haben eigene, oft mehrjährige Kündigungsregeln — eine VVG kannst du nicht einfach per 30. November mitkündigen. Mehr dazu auf unserer Seite zu Wechselfristen.
Brauchen junge Erwachsene eine Zusatzversicherung (VVG)?
Ehrlich eingeordnet: Die Grundversicherung deckt für die meisten gesunden Studierenden schon das Wesentliche ab — Arzt, Spital (allgemeine Abteilung), Notfall, Medikamente auf der Spezialitätenliste. Eine Zusatzversicherung (VVG) ist freiwillig und privatrechtlich. Sie lohnt sich nur, wenn ein konkreter Werttreiber für dich zählt — nicht pauschal.
- Medikamente ausserhalb der Spezialitätenliste (SL): Die Grundversicherung vergütet grundsätzlich nur Medikamente, die auf der SL stehen. Nicht gelistete Präparate zahlst du selbst — eine VVG kann hier einspringen.
- Transport und Rettung: Die Grundversicherung übernimmt nur 50 Prozent der medizinisch notwendigen Transportkosten, höchstens CHF 500 pro Jahr, sowie 50 Prozent der Rettungskosten in der Schweiz, höchstens CHF 5'000 pro Jahr. Ein Helikoptereinsatz ist schnell teurer — eine Rettungs-Zusatzdeckung schliesst die Lücke.
- Auslandschutz beim Reisen: Im Notfall im Ausland zahlt die Grundversicherung höchstens das Doppelte dessen, was die gleiche Behandlung in der Schweiz gekostet hätte. In teuren Ländern reicht das oft nicht; für Reisende kann eine Ausland-Zusatzdeckung sinnvoll sein.
- Hilfsmittel und Komfort im Spital: Brille, bestimmte Hilfsmittel oder die freie Arzt- und Zimmerwahl im Spital sind über die Grundversicherung nur begrenzt gedeckt. Wer Wert auf halbprivate oder private Spitaldeckung legt, braucht dafür eine VVG.
Komplementärmedizin wird oft als Hauptargument verkauft — zu Unrecht. Für gesunde junge Leute wiegen die oben genannten Punkte meist schwerer. Wenn du Methoden der Komplementärmedizin nutzt, lies die Details auf der entsprechenden Themenseite. Welche VVG zu dir passt, kannst du im VVG-Vergleich neutral prüfen. Findbetter ist dabei eine Vergleichsplattform — die Vermittlung läuft FINMA-konform über den Partner Northlake Partners.
Häufige Fragen
Welche Krankenkasse ist für Studenten am günstigsten?+
Welche Franchise sollten Studenten wählen?+
Bis zu welchem Alter gilt der Tarif für junge Erwachsene?+
Gibt es Prämienverbilligung für Studierende?+
Ich studiere aus dem Ausland in der Schweiz — brauche ich eine Schweizer Krankenkasse?+
Wechselt mein Krankenkassen-Tarif am 26. Geburtstag oder erst am 1. Januar danach?+
Bekomme ich als Studentin oder Student automatisch Prämienverbilligung, oder muss ich sie beantragen?+
Wird bei der Prämienverbilligung das Einkommen meiner Eltern angerechnet, obwohl ich volljährig bin?+
Haben junge Erwachsene eine günstigere Franchise als normale Erwachsene?+
Ich arbeite neben dem Studium — kann ich die Unfalldeckung bei der Krankenkasse weglassen und sparen?+
Ich komme aus dem Ausland zum Studieren in die Schweiz — muss ich mich hier versichern?+
Lohnt sich für mich als gesunder Student die höchste Franchise von CHF 2'500?+
Kann ich die Krankenkasse unterjährig wechseln, wenn meine Prämie erhöht wird?+
Brauche ich als junger Erwachsener überhaupt eine Zusatzversicherung?+
Was passiert mit meiner Prämie, wenn ich umziehe (z. B. an den Studienort)?+
Quellen & Rechtsgrundlagen
Dieser Beitrag stützt sich auf die amtlichen Schweizer Rechtstexte und Behörden-Informationen. Für verbindliche Auslegung gelten die Originalquellen.
- KVG Art. 61 — Prämien (junge Erwachsene) — Schweizerische Eidgenossenschaft
- Bundesamt für Gesundheit — Prämienverbilligung — Bundesamt für Gesundheit BAG
- BAG — Krankenversicherung: Prämien und Kostenbeteiligung — Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- BAG — Krankenversicherung: Kostenbeteiligung für in der Schweiz wohnhafte Versicherte — Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- BAG — Krankenversicherung: Ausländische Studierende in der Schweiz — Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- BAG — Zur Sistierung der Unfalldeckung berechtigte Versicherte — Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- BAG — Transport- und Rettungskosten — Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- BAG — Prämien und Kosten: Antworten auf häufige Fragen (Versichererwechsel) — Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Fedlex — KVG (SR 832.10), insb. Art. 7, 61, 64–65 — Bundeskanzlei / Fedlex
- Fedlex — KVV (SR 832.102), Altersgruppen-Zuteilung und Wahlfranchisen — Bundeskanzlei / Fedlex
- priminfo.admin.ch — offizieller Prämienrechner des BAG — Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Zuständige kantonale Ausgleichskasse / SVA des Wohnkantons (Prämienverbilligung) — Kantonale Ausgleichskassen (Beispiel SVA Zürich)
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