Der wichtigste Fakt: die Grundprämie ist nicht altersabhängig
Viele glauben, im Alter werde die Krankenkasse automatisch teurer. Für die Grundversicherung (KVG) stimmt das nicht: Ab dem Erwachsenenalter (26) ist die Prämie nicht nach Alter gestaffelt. Eine 70-jährige Person zahlt für dieselbe Kasse, dieselbe Prämienregion und dasselbe Modell exakt gleich viel wie eine 30-jährige. Steigen tut nur die jährliche Prämie für alle gemeinsam.
Das bedeutet: Auch im Alter kannst du durch einen Wechsel der Kasse, des Modells oder der Franchise genauso sparen wie alle anderen.
Warum viele Senioren trotzdem zu viel zahlen
Der häufigste Grund ist Gewohnheit: Wer seit Jahrzehnten bei derselben Kasse ist und nie verglichen hat, zahlt oft eine der teuersten Prämien der eigenen Region — obwohl die Leistung überall identisch ist. Gerade weil die Prämie nicht vom Alter abhängt, ist ein Wechsel im Alter besonders lohnend und völlig unkompliziert: Es gibt keinen Grund, eine teure Kasse aus „Treue" zu behalten.
Die richtige Franchise und das richtige Modell
Im Alter steigt die Wahrscheinlichkeit regelmässiger Arztbesuche. Darum ist die tiefe Franchise (CHF 300) für die meisten Seniorinnen und Senioren die günstigste Wahl — die geringere Selbstbeteiligung gleicht die etwas höhere Prämie mehr als aus. Beim Modell passt das Hausarztmodell oft gut: gewohnte Betreuung bei spürbarem Rabatt. Wie du Franchise und Modell konkret abwägst, zeigen unser Franchise-Ratgeber und die Modelle-Seite.
Vorsicht bei der Zusatzversicherung
Anders als die Grundversicherung ist die Zusatzversicherung (VVG) altersabhängig und freiwillig. Zwei Dinge sind im Alter wichtig: Erstens steigt die VVG-Prämie mit dem Alter. Zweitens — und entscheidender — bekommst du eine einmal gekündigte Zusatzversicherung kaum mehr zurück, weil eine neue Gesundheitsprüfung ansteht, die im Alter selten problemlos ist. Prüfe deshalb genau, welche Zusatzleistungen du wirklich nutzt, bevor du kündigst. Die Grundversicherung dagegen kannst du jederzeit bedenkenlos optimieren — sie ist unabhängig von deiner Zusatzversicherung.
Grundversicherung wechseln, Zusatzversicherung behalten – die wichtigste Falle
Viele Seniorinnen und Senioren trauen sich nicht, die Grundversicherung (KVG, die obligatorische Versicherung mit für alle gleichen Leistungen) zu wechseln, weil sie Angst haben, dabei auch ihre Zusatzversicherung (VVG, die freiwillige Privatversicherung) zu verlieren. Diese Angst ist meist unbegründet. Grundversicherung und Zusatzversicherung sind rechtlich getrennt: Sie können den günstigeren Grundversicherer wählen und Ihre wertvolle Zusatzversicherung beim bisherigen Anbieter behalten.
Ihr bisheriger Versicherer darf die Kündigung der Grundversicherung nicht davon abhängig machen, dass Sie auch die Zusatzversicherung kündigen. Das eine ist eine Sozialversicherung nach Bundesrecht, das andere ein privatrechtlicher Vertrag – eine Kopplung wäre unzulässig. Wichtig ist nur, dass Sie das im Kündigungsschreiben ausdrücklich festhalten.
- Schreiben Sie in die Kündigung wörtlich: «Ich kündige ausschliesslich die Grundversicherung (KVG). Meine Zusatzversicherung (VVG) führe ich unverändert weiter.»
- So vermeiden Sie, dass der Versicherer beide Verträge beendet und Sie später ohne Ihre alte Zusatzversicherung dastehen.
- Eine einmal aufgegebene Zusatzversicherung erhalten Sie im Alter oft nicht mehr zurück – mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Achten Sie auf die unterschiedlichen Fristen: Die ordentliche KVG-Kündigung muss bis zum 30. November beim Versicherer eingehen und wirkt auf den 1. Januar. Eine Zusatzversicherung mit mehrjähriger Laufzeit lässt sich oft nur auf das Jahresende mit drei Monaten Frist kündigen – der Eingang muss also in der Regel bis Ende September erfolgen. Die beiden Stichtage sind nicht identisch. Wer nur den Grundversicherer wechselt, ist von der VVG-Frist gar nicht betroffen. Details zur Wechselfrist finden Sie unter Krankenkasse wechseln: Fristen.
Zusatzversicherung im Alter: Aufnahme, Gesundheitsprüfung und Altersgrenzen
Bei der Grundversicherung gilt ein Aufnahmezwang: Jeder Versicherer muss jede Person aufnehmen, unabhängig von Alter und Gesundheit. Bei der Zusatzversicherung ist das anders. Hier herrscht Vertragsfreiheit – der Versicherer darf frei entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen er jemanden aufnimmt.
Praktisch bedeutet das: Ein Versicherer kann ältere Personen wegen ihres Alters oder ihrer Gesundheit ablehnen, einen Vorbehalt für bestimmte Krankheiten machen oder einen Risikozuschlag (einen Prämienaufschlag) verlangen. Vor dem Abschluss müssen Sie einen Gesundheitsfragebogen wahrheitsgemäss ausfüllen. Diese vorvertragliche Anzeigepflicht ist in Art. 4 VVG geregelt – falsche Angaben können später dazu führen, dass der Versicherer Leistungen verweigert oder vom Vertrag zurücktritt.
- Ein Höchsteintrittsalter für eine neue Zusatzversicherung gibt es bei vielen Anbietern – die Grenze ist aber je nach Versicherer und Produkt unterschiedlich und gesetzlich nicht festgelegt.
- Besonders Spitalzusatzversicherungen (halbprivat oder privat) sind im höheren Alter oft gar nicht mehr neu abschliessbar oder nur mit hohen Zuschlägen.
- Deshalb ist Vorsicht geboten, eine bestehende Spitalzusatzversicherung im Alter zu kündigen: Ein späterer Neuabschluss ist häufig nicht mehr möglich.
Wer überlegt, seine Zusatzversicherung anzupassen, sollte zuerst prüfen, was er hat, bevor er kündigt. Eine Übersicht über die Leistungen verschiedener Zusatzversicherungen bietet der Zusatzversicherungs-Vergleich (VVG).
Was kostet die Spitalzusatzversicherung im Alter wirklich?
Anders als die Grundprämie (die ab 26 Jahren nicht mehr vom Alter abhängt) dürfen Zusatzversicherungen ihre Prämien nach Alter staffeln. Die Prämie für eine Spitalzusatzversicherung steigt deshalb mit dem Alter – und sie springt oft in Altersstufen, nicht gleichmässig. Im hohen Alter kann eine halbprivate oder private Spitaldeckung mehrere Hundert Franken pro Monat kosten.
Wie hoch die Prämie konkret ausfällt, hängt stark vom Versicherer, vom Eintrittsalter und vom gewählten Produkt ab. Verbindliche, allgemeingültige Frankenbeträge lassen sich deshalb nicht nennen – massgebend ist immer das aktuelle, persönliche Angebot. Was sich aber sagen lässt: Die Prämie für dieselbe Deckung ist mit 75 Jahren deutlich höher als mit 55 Jahren.
- Der Mehrwert einer Spitalzusatzversicherung: freie Arztwahl, Komfort beim Zimmer (Einzel- oder Zweibettzimmer) und teils kürzere Wartezeiten bei planbaren Eingriffen.
- Dem steht eine über die Jahre stark steigende Prämie gegenüber, die das Budget im Rentenalter belasten kann.
- Beides sollten Seniorinnen und Senioren nüchtern gegeneinander abwägen – es gibt keine pauschal richtige Antwort.
Findbetter ist eine Vergleichsplattform und spricht keine Empfehlung aus. Wir machen die Kosten und Leistungen transparent, damit Sie selbst entscheiden können. Eine Gegenüberstellung der Spitalmodelle finden Sie unter Spitalzusatz halbprivat.
Prämienverbilligung (IPV) im Rentenalter – Geld, das viele liegen lassen
Die Prämienverbilligung (kurz IPV) ist ein kantonaler Zuschuss an die Krankenkassenprämie für Personen mit tiefem oder mittlerem Einkommen. Rechtsgrundlage ist Art. 65 KVG. Viele Pensionierte glauben, das gelte nur für Familien oder Erwerbstätige – dabei können gerade Rentnerinnen und Rentner mit der AHV als Haupteinkommen anspruchsberechtigt sein.
Wichtig ist die Antragslogik, denn sie ist von Kanton zu Kanton verschieden. In einigen Kantonen wird die Verbilligung aufgrund der Steuerdaten automatisch berechnet, in anderen müssen Sie aktiv und fristgerecht einen Antrag stellen. Die Fristen sind kantonal unterschiedlich – prüfen Sie sie bei Ihrem Wohnkanton (Ausgleichskasse oder kantonale Sozialversicherungsanstalt).
- Wer Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV oder IV bezieht, muss nichts beantragen: Die Prämienverbilligung wird automatisch an den Krankenversicherer überwiesen.
- Einkommens- und Vermögensgrenzen sind kantonal geregelt – es gibt keine schweizweit einheitliche Frankengrenze.
- Seit dem 1. Januar 2026 sind die Kantone verpflichtet, einen Mindestbeitrag an die Prämienverbilligung zu leisten (indirekter Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative). Das kann den Kreis der Berechtigten erweitern – ein erneuter Antrag oder eine Prüfung kann sich lohnen.
Im Zweifelsfall lohnt sich ein Anruf bei der kantonalen Stelle oder der Ausgleichskasse. Eine nicht beantragte Verbilligung ist verschenktes Geld – und die Prämie ist für viele Rentnerhaushalte der grösste fixe Ausgabenposten.
Pflegefinanzierung: Was die Krankenkasse bei Pflegeheim und Spitex zahlt
Rund um die Pflege im Alter herrschen viele falsche Vorstellungen – in beide Richtungen. Wichtig ist zu verstehen: Die Pflegekosten werden in der Schweiz auf drei Schultern verteilt. Das regelt Art. 25a KVG zusammen mit der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Die Grundversicherung zahlt nur einen fixen Beitrag an die eigentlichen Pflegeleistungen – nicht die Betreuungs- und Hotelleriekosten (Unterkunft und Verpflegung) im Heim.
- Erster Teil – KVG-Beitrag: Die Grundversicherung zahlt einen gesetzlich festgelegten Beitrag pro Pflegestufe. Der höchste KVG-Beitrag liegt 2026 bei CHF 115.20 pro Tag (bei einem Pflegebedarf von über 220 Minuten).
- Zweiter Teil – Patientenbeteiligung: Sie selbst tragen höchstens 20 Prozent des höchsten KVG-Beitrags. Im Pflegeheim sind das maximal CHF 23.– pro Tag, bei der Spitex (Pflege zu Hause) maximal CHF 15.35 pro Tag. Einzelne Kantone legen tiefere Beträge fest.
- Dritter Teil – Restfinanzierung: Was nach KVG-Beitrag und Patientenbeteiligung an Pflegekosten übrig bleibt, übernimmt der Wohnkanton beziehungsweise die Wohngemeinde.
Was die Grundversicherung also abdeckt, sind die Pflegeleistungen – nicht die Kosten für Zimmer, Essen und Betreuung im Heim. Diese Hotellerie- und Betreuungskosten zahlen Sie selbst; reicht das Einkommen nicht, springen Ergänzungsleistungen ein. Diese Abgrenzung ist wichtig, um realistisch zu planen – und um sich nicht aus Angst eine Zusatzversicherung verkaufen zu lassen, die das Problem gar nicht löst.
Das richtige Versicherungsmodell für Senioren (Hausarzt, HMO, Telmed, Standard)
Das Versicherungsmodell entscheidet mit, wie hoch Ihre Grundprämie ist – bei identischen gesetzlichen Leistungen. Wer bereit ist, im Krankheitsfall zuerst eine bestimmte Stelle zu kontaktieren, erhält einen Prämienrabatt. Wie hoch dieser Rabatt ausfällt, ist je nach Versicherer und Modell unterschiedlich; eine feste Prozentzahl gibt es nicht.
- Hausarztmodell: Sie gehen im Krankheitsfall zuerst zu Ihrem Hausarzt. Für Senioren mit fester Hausarzt-Bindung passt das oft gut – die vertraute Bezugsperson bleibt erhalten und es gibt einen Prämienrabatt.
- HMO-Modell: Erste Anlaufstelle ist eine Gruppenpraxis (Gesundheitszentrum). Sinnvoll, wenn eine solche Praxis in der Nähe ist.
- Telmed-Modell: Sie rufen zuerst eine medizinische Telefon- oder Online-Beratung an. Für Personen, die einer telefonischen Ersteinschätzung skeptisch gegenüberstehen, passt dieses Modell oft weniger gut.
- Standardmodell: freie Arztwahl ohne Vorgaben – dafür die höchste Prämie.
Modellwahl und Franchise hängen zusammen. Senioren mit häufigen Arztbesuchen fahren meist mit der tiefen Franchise von CHF 300 besser, weil die Versicherung früher mitzahlt. Wer selten zum Arzt geht, kann mit einer höheren Franchise die Prämie senken. Eine ausführliche Entscheidungshilfe bietet Franchise richtig wählen, die Modelle im Detail Krankenkassen-Modelle im Vergleich.
Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung – ein zweites Zeitfenster
Die meisten kennen nur den 30. November als Kündigungstermin. Es gibt aber ein zweites Zeitfenster: das Sonderkündigungsrecht bei einer Prämienerhöhung. Steigt Ihre Grundprämie, dürfen Sie auch ausserhalb des ordentlichen Termins wechseln. Das ist in Art. 7 KVG geregelt.
- Der Versicherer muss eine neue Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Wechselrecht hinweisen.
- Ab dieser Mitteilung haben Sie eine Kündigungsfrist von einem Monat: Die Kündigung muss bis zum letzten Tag des Monats vor Gültigkeit der neuen Prämie beim Versicherer eingehen.
- Bei einer Erhöhung auf den 1. Januar bedeutet das in der Praxis denselben Stichtag – die Kündigung muss rechtzeitig vorliegen, der Wechsel wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung.
Wichtig: Dieses Sonderkündigungsrecht gilt nur für die Grundversicherung (KVG), nicht automatisch für die Zusatzversicherung (VVG). Eine Prämienerhöhung bei der Spitalzusatzversicherung gibt also nicht ohne Weiteres dasselbe Recht – dort gelten die Bedingungen des jeweiligen Vertrags.
Häufige Fragen
Steigt die Krankenkassen-Prämie im Alter?+
Kann ich als Rentnerin oder Rentner noch die Kasse wechseln?+
Welche Franchise ist im Alter sinnvoll?+
Sollte ich meine Zusatzversicherung im Alter kündigen?+
Welches Modell passt für Senioren?+
Kann ich die Grundversicherung wechseln und meine Zusatzversicherung behalten?+
Darf mich eine Krankenkasse wegen meines Alters von der Zusatzversicherung ausschliessen?+
Lohnt es sich noch, im Rentenalter eine Spitalzusatzversicherung abzuschliessen?+
Sollte ich meine teure Spitalzusatzversicherung im Alter kündigen?+
Habe ich als Rentner mit AHV Anspruch auf Prämienverbilligung – und wie beantrage ich sie?+
Was zahlt die Krankenkasse, wenn ich ins Pflegeheim muss oder Spitex brauche?+
Welches Versicherungsmodell (Hausarzt, Telmed, HMO) passt zu Senioren?+
Welche Franchise lohnt sich, wenn ich oft zum Arzt muss?+
Kann ich auch ausserhalb des 30. November wechseln, wenn meine Prämie steigt?+
Steigt die Zusatzversicherungs-Prämie im Alter – und um wie viel?+
Quellen & Rechtsgrundlagen
Dieser Beitrag stützt sich auf die amtlichen Schweizer Rechtstexte und Behörden-Informationen. Für verbindliche Auslegung gelten die Originalquellen.
- KVG Art. 61 — Prämien (keine Altersabhängigkeit ab Erwachsenenalter) — Schweizerische Eidgenossenschaft
- Bundesamt für Gesundheit — Prämien der Krankenversicherung — Bundesamt für Gesundheit BAG
- BAG – Krankenversicherung: Prämienverbilligung — Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- BAG – Krankenversicherung: Pflegeleistungen — Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- KVG (SR 832.10) – Art. 4, 7, 25a, 61, 65 — Fedlex – Der Bundesrat
- KLV (SR 832.112.31) – Pflegebeiträge, Art. 7a — Fedlex – Der Bundesrat
- VVG (SR 221.229.1) – Art. 4, Art. 35a — Fedlex – Der Bundesrat
- Gemeinsame Einrichtung KVG – Prämienverbilligung — Gemeinsame Einrichtung KVG
- priminfo.admin.ch – Prämien und Wechsel — Bundesamt für Gesundheit (BAG)
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