Die 30-Sekunden-Antwort
- KVG (Krankenversicherungsgesetz) = obligatorische Grundversicherung. Pflicht für alle. Gleiche Leistungen überall. Nur die Prämie variiert.
- VVG (Versicherungsvertragsgesetz) = freiwillige Zusatz versicherung. Privatrechtlich. Leistungen + Prämien unterscheiden sich. Kasse darf ablehnen.
Beide werden oft von derselben Firma verkauft (z.B. Helsana, CSS, SWICA), sind aber zwei eigenständige Verträge — mit unterschiedlichen Fristen, Rechten und Bedingungen.
Detail-Vergleich auf einen Blick
| Aspekt | KVG (Grund) | VVG (Zusatz) |
|---|---|---|
| Pflicht? | ✅ Obligatorisch | ❌ Freiwillig |
| Aufnahmezwang? | ✅ Ja (Art. 4 KVG) | ❌ Nein — Kasse darf ablehnen |
| Gesundheitsprüfung? | ❌ Nein | ✅ Ja (oft) |
| Leistungs-Katalog | Gesetzlich gleich für alle Kassen | Anbieter-spezifisch, frei verhandelbar |
| Kündigung | Jährlich, Frist 30. November | 3 Monate vor Vertragsende, oft 1-3 Jahre Mindestlaufzeit |
| Aufsicht | BAG (Bundesamt für Gesundheit) | FINMA |
| Rechtsgrundlage | Sozialversicherungsrecht (KVG/KVV) | Privatrecht (VVG/OR) |
Was deckt die KVG-Grundversicherung?
Die KVG ist das Sicherheitsnetz für die medizinische Grundversorgung in der Schweiz. Sie zahlt:
- Allgemeine Spitalbehandlung im Wohnkanton (Allgemein-Abteilung)
- Ambulante Arzt-Behandlungen (Hausarzt, Spezialisten)
- Medikamente von der Spezialitäten-Liste (SL)
- Krankheitsbedingte Mutterschaft (Geburt, Vorsorge)
- Notfall im Ausland (max. Doppel-CH-Tarif)
- Pflegeleistungen (begrenzt)
- Bestimmte Präventions-Massnahmen (Impfungen, Vorsorge)
- Komplementärmedizin (5 anerkannte Methoden: TCM, Homöopathie, Anthroposophie, Phytotherapie, Neuraltherapie — nur durch zertifizierte Ärzte)
- Zahnbehandlung NUR bei Unfall oder schwerer Krankheit (sehr eng definiert)
Was deckt die VVG-Zusatzversicherung?
Die VVG füllt die KVG-Lücken — je nach Produkt sehr unterschiedlich. Die häufigsten Kategorien:
- Spital-Zusatz: Allgemein erweitert (Schweizweit freie Spitalwahl), Halbprivat (2-Bett-Zimmer + Chefarzt), Privat (1-Bett-Zimmer, freie Arztwahl schweizweit oder weltweit)
- Zahn: Karies-Behandlung, Wurzelbehandlung, Kronen, Brücken, Implantate (mit Jahresmaxima 500-5'000 CHF je nach Stufe)
- Kieferorthopädie: Zahnspangen für Kinder/Jugendliche
- Brille / Kontaktlinsen: CHF 100-500 alle 2-3 Jahre
- Komplementärmedizin (erweitert): Osteopathie, Akupunktur, Shiatsu, Aromatherapie — ohne Methoden-Beschränkung der KVG
- Auslands-Notfall: Privat-Niveau weltweit, Repatriierungs-Kosten
- Fitness / Prävention: Beiträge an Fitness-Abo, Yoga, Pilates, Ernährungsberatung
- Hilfsmittel: Hörgeräte, Orthesen, Therapie-Geräte
- Mutterschaft Premium: Geburtsvorbereitungs-Kurse, Stillgeld, Hebamme zu Hause
Wer braucht VVG — und wer nicht?
VVG lohnt sich besonders für:
- Personen die Wert auf Spital-Komfort legen (Einzelzimmer, freie Arztwahl)
- Häufige Auslandsreisende (USA, exotische Destinationen)
- Familien mit Kindern in Kieferorthopädie-Alter
- Personen mit hohem Zahn-Erhaltungsbedarf oder geplanten Implantaten
- Komplementärmedizin-Nutzer:innen (regelmässige Osteopathie etc.)
VVG ist NICHT notwendig wenn:
- Du im Notfall-Fall mit der Allgemein-Abteilung deines Kantons zufrieden bist
- Du keine grossen Zahnprojekte planst und gesunde Zähne hast
- Du selten ins Ausland reist (EU/EFTA: KVG zahlt nach CH-Tarif)
- Du keine Komplementärmedizin nutzt
⚠️ Wichtig: VVG kann später schwierig nachträglich abgeschlossen werden, besonders bei Vorerkrankungen oder höherem Alter. Wenn du heute jung und gesund bist und glaubst es mal zu brauchen, lohnt sich oft ein frühzeitiger Abschluss.
Findbetter zeigt dir beides im Vergleich
Im Findbetter-Wizard kannst du je nach Bedarf nur KVG, nur VVG oder beides gemeinsam vergleichen. Wir optimieren die Wahl getrennt, weil — wie oben erwähnt — die Kasse mit der besten KVG-Prämie nicht zwangsläufig die beste VVG-Leistung hat. So bekommst du wirklich das passende Gesamt-Paket.
Wechseln im Detail: warum die Grundversicherung einfach geht und die Zusatzversicherung knifflig ist
Beim Wechsel zeigt sich der grösste praktische Unterschied zwischen den beiden Versicherungsarten. Die KVG-Grundversicherung kündigen Sie ordentlich, indem Ihre Kündigung bis zum 30. November beim bisherigen Versicherer eintrifft; sie wirkt dann auf den 1. Januar des Folgejahres (Art. 7 KVG). Senden Sie die Kündigung per Einschreiben, damit Sie den fristgerechten Eingang belegen können.
Dieses Wechselrecht gilt jedes Jahr — unabhängig davon, ob Ihre Prämie steigt, gleich bleibt oder sinkt. Damit Sie rechtzeitig entscheiden können, muss Ihnen die Kasse die neue Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen (Art. 7 KVG). Teilt sie die Prämienerhöhung verspätet mit, verlängert sich Ihre Kündigungsfrist entsprechend, sodass Sie auch nach dem 30. November noch wechseln können. Wichtig ist nur, dass eine neue Kasse Sie aufnimmt — und das muss jede tun, denn in der Grundversicherung gilt der Aufnahmezwang ohne Gesundheitsprüfung.
Die VVG-Zusatzversicherung funktioniert anders. Seit der VVG-Revision von 2022 können Sie viele Zusatzverträge spätestens auf das Ende des dritten Versicherungsjahres und danach jährlich kündigen, mit einer Frist von drei Monaten (Art. 35a VVG). Welche Frist konkret gilt, hängt aber vom Vertrag und den AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) ab — eine pauschale Frist gibt es nicht. Prüfen Sie deshalb immer Ihre persönlichen Vertragsbedingungen.
In der Praxis verlangen viele Versicherer, dass die Kündigung der Zusatzversicherung schon bis Ende September eintrifft. Das ist jedoch keine gesetzliche Frist, sondern produktabhängig — verlassen Sie sich nie auf eine allgemeine Faustregel, sondern auf Ihre AVB.
- Goldene Regel: Kündigen Sie eine bestehende Zusatzversicherung erst, wenn die neue Ihnen die Aufnahme schriftlich zugesagt hat.
- Grund: Eine neue Zusatzversicherung kann Sie ablehnen oder Ausschlüsse setzen — anders als bei der Grundversicherung, wo Sie nie abgelehnt werden.
- Tipp: Behandeln Sie Grund- und Zusatzversicherung als zwei getrennte Vorgänge. Den Grundversicherungs-Wechsel können Sie fristgerecht jedes Jahr gefahrlos vollziehen.
VVG-Antrag: Gesundheitsfragen, Vorbehalt und kein Aufnahmezwang
Beim Abschluss einer Zusatzversicherung gelten andere Spielregeln als bei der Grundversicherung. Hier gibt es keinen Aufnahmezwang: Der Versicherer darf einen Antrag ablehnen, an Bedingungen knüpfen oder einen Risikozuschlag (Prämienaufschlag bei erhöhtem Gesundheitsrisiko) verlangen. Das ist erlaubt, weil die Zusatzversicherung privatrechtlich und freiwillig ist.
Massgeblich ist das Fragebogen-Prinzip (Art. 4 und Art. 6 VVG): Der Versicherer stellt im Antrag schriftliche Gesundheitsfragen, und Sie müssen diese wahrheitsgetreu und vollständig beantworten. Gefragt wird typischerweise nach Vorerkrankungen, laufenden Behandlungen und Medikamenten. Antworten Sie nur auf das, wonach ausdrücklich gefragt wird — dieses aber vollständig.
Für bereits bestehende Leiden kann der Versicherer einen Vorbehalt anbringen. Das bedeutet, dass genau dieses Leiden vom Vertrag ausgeschlossen wird. Ein solcher Vorbehalt kann je nach Vertrag zeitlich befristet oder unbefristet sein; er muss aber klar aus den Vertragsdokumenten hervorgehen. Lesen Sie die Police deshalb genau, bevor Sie unterschreiben.
- Vorbehalt: Ein bestimmtes, bereits bestehendes Leiden wird vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Wartefrist (Karenzfrist): Eine Zeitspanne nach Abschluss, in der gewisse Leistungen noch nicht beansprucht werden können — etwa bei Mutterschaft. Wie lange sie dauert, ist produkt- und AVB-abhängig.
- Risikozuschlag: Ein Prämienaufschlag statt eines Ausschlusses, wenn ein erhöhtes Gesundheitsrisiko vorliegt.
- Konsequenz: Wer eine Zusatzversicherung wünscht, schliesst sie am besten früh und gesund ab — Vorerkrankungen können die Aufnahme erschweren oder verhindern.
Wenn der Versicherer kündigt: Anzeigepflicht und Kündigungsverzicht im Schadenfall
Ein Punkt, den viele übersehen: Wer eine Gesundheitsfrage falsch oder unvollständig beantwortet, begeht eine Anzeigepflichtverletzung. Stellt der Versicherer das später fest, kann er nach Art. 6 VVG vom Vertrag zurücktreten — und unter Umständen Leistungen verweigern. Das Rücktrittsrecht muss er innert vier Wochen ausüben, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erhalten hat.
Wichtig: Das ist Schweizer Recht (VVG). Die deutschen Regeln zur Anzeigepflicht gelten in der Schweiz nicht — wer einen deutschen Vergleich liest, sollte ihn nicht auf den Schweizer Vertrag übertragen. Die wahrheitsgetreue Beantwortung der Gesundheitsfragen ist deshalb der wichtigste Schritt beim Abschluss.
Dem steht ein wichtiger Schutz für Patientinnen und Patienten gegenüber. Seit der VVG-Revision von 2022 darf ein Krankenzusatzversicherer einen laufenden Vertrag nach einem Leistungsbezug nicht mehr kündigen. Das Kündigungsrecht im Schadenfall steht nur noch der versicherten Person zu. Wer also krank wird und Leistungen bezieht, muss nicht fürchten, deswegen den Zusatzvertrag zu verlieren.
- Anzeigepflicht: Gesundheitsfragen wahrheitsgetreu beantworten — sonst droht ein Rücktritt des Versicherers (Frist: vier Wochen ab Kenntnis).
- Schutz im Schadenfall: Der Versicherer darf nach einem Leistungsbezug nicht mehr kündigen — seit 2022 gesetzlich verankert.
- Aufsicht: Krankenzusatzversicherungen (VVG) werden von der FINMA beaufsichtigt, die Grundversicherung (KVG) vom BAG.
Spitalzusatz richtig verstehen: was die Grundversicherung beim Spital wirklich zahlt
Beim Spital steckt der häufigste Denkfehler. Die KVG-Grundversicherung deckt die stationäre Behandlung in der allgemeinen Abteilung — aber nur bis zum Referenztarif Ihres Wohnkantons (Art. 41 KVG). Wählen Sie für eine planbare Behandlung freiwillig ein ausserkantonales Spital, das teurer ist, übernimmt die Grundversicherung höchstens den Tarif Ihres Wohnkantons. Die Differenz tragen Sie selbst — oder eine Zusatzversicherung.
Die Kosten einer stationären KVG-Behandlung werden anteilig vom Wohnkanton und vom Versicherer getragen; das ist das Grundprinzip der dualen Spitalfinanzierung. Was die Grundversicherung nicht abdeckt, sind Komfort und freie Arztwahl — und genau hier setzt die Spitalzusatzversicherung an.
Die Begriffe halbprivat und privat sind keine Gesetzesbegriffe, sondern Marktstandard. Üblicherweise gilt: Halbprivat bedeutet ein Zweibettzimmer mit gewissen Komfort- und Wahlmöglichkeiten, privat ein Einzelzimmer mit weitgehend freier Arztwahl. Die genaue Ausgestaltung steht in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
- KVG zahlt: allgemeine Abteilung, zum Tarif des Wohnkantons.
- VVG ergänzt: ausserkantonale Wahlbehandlung, Komfort (Zwei- oder Einzelzimmer), freie Arztwahl.
- Halbprivat: in der Regel Zweibettzimmer; privat: in der Regel Einzelzimmer mit freier Arztwahl (Marktstandard, kein Gesetz).
- Vergleichen Sie Spitalzusatz-Angebote separat von der Grundversicherung — siehe Spitalzusatz halbprivat und Zusatzversicherung vergleichen.
Was die Grundversicherung bei Transport, Rettung und Hilfsmitteln nur teilweise zahlt
Hier liegen die echten Werttreiber einer Zusatzversicherung — handfester als Komplementärmedizin. Bei einem medizinisch nötigen Krankentransport übernimmt die Grundversicherung nur die Hälfte der Kosten, und das höchstens bis CHF 500 pro Jahr. Bei einer Rettung in der Schweiz zahlt sie ebenfalls die Hälfte, höchstens aber CHF 5'000 pro Jahr. Alles darüber ist ein klassischer Fall für die Zusatzversicherung.
Wichtig: Die Rettungs-Deckung der Grundversicherung gilt nur für die Schweiz. Transport und Rettung im Ausland sind über die KVG nur sehr beschränkt gedeckt — wer viel reist, prüft hier eine Zusatzlösung. Schon ein einziger Helikoptereinsatz übersteigt die genannten Maximalbeträge deutlich.
Auch bei Hilfsmitteln und Medikamenten gibt es Grenzen. Mittel und Gegenstände auf der MiGeL (Mittel- und Gegenständeliste) vergütet die Grundversicherung nur bis zu festgelegten Höchstvergütungsbeträgen; ist Ihr Produkt teurer, zahlen Sie die Differenz. Und Medikamente, die nicht auf der Spezialitätenliste (SL) stehen, werden grundsätzlich nicht vergütet (Art. 52 KVG).
- Krankentransport: KVG zahlt 50 %, max. CHF 500 pro Jahr.
- Rettung (nur Schweiz): KVG zahlt 50 %, max. CHF 5'000 pro Jahr.
- Ausland: Transport und Rettung nur stark begrenzt gedeckt — Zusatzversicherung prüfen.
- MiGeL-Hilfsmittel: Vergütung nur bis zum Höchstvergütungsbetrag der Liste.
- Nicht-SL-Medikamente: grundsätzlich keine Vergütung durch die Grundversicherung.
Prämien und Steuern: warum nur die Grundprämie verglichen wird — und was abziehbar ist
In der Grundversicherung sind die Leistungen gesetzlich identisch — egal bei welcher Kasse. Trotzdem schwanken die Prämien je nach Versicherer stark. Genau deshalb lohnt sich der Vergleich: Sie erhalten die gleiche Leistung zu einem oft deutlich tieferen Preis. Wie viel Sie zahlen, hängt zusätzlich von Wohnregion, Alter und Ihrer Franchise sowie dem Versicherungsmodell ab.
Bei der Zusatzversicherung ist es anders: Hier hängt die Prämie von Alter, Eintrittsalter und gewähltem Leistungsumfang ab — und der Umfang unterscheidet sich von Produkt zu Produkt. Zwei Zusatzversicherungs-Prämien sind deshalb nur vergleichbar, wenn die Leistungen wirklich gleich sind.
Steuerlich fallen Grund- und Zusatzversicherungsprämien unter denselben allgemeinen Versicherungsabzug. Dieser ist allerdings gedeckelt. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Höchstbetrag CHF 1'800 für Alleinstehende und CHF 3'700 für Verheiratete, sofern Beiträge an die 2. oder 3a-Säule geleistet werden. Ohne solche Beiträge erhöhen sich die Beträge auf CHF 2'700 beziehungsweise CHF 5'500; pro Kind kommen CHF 700 dazu (Art. 33 DBG).
- Die kantonalen Höchstbeträge weichen teils erheblich ab — prüfen Sie die Wegleitung Ihres Kantons.
- Eine Zusatzversicherung bringt nicht automatisch mehr Steuerersparnis: Beide Prämien fallen unter denselben gedeckelten Abzug, der oft schon durch die Grundprämie ausgeschöpft ist.
- Findbetter ist eine SaaS-Vergleichsplattform und keine Steuerberatung — für Ihre konkrete Situation gibt die kantonale Steuerverwaltung verbindliche Auskunft.
Häufige Fragen
Brauche ich beide — KVG und VVG?+
Warum sind es zwei verschiedene Verträge?+
Kann mich die KVG-Kasse ablehnen wenn ich krank bin?+
Sind die KVG-Leistungen wirklich überall gleich?+
Was deckt die KVG nicht ab?+
Kann ich VVG bei einer anderen Kasse als KVG haben?+
Was passiert mit meiner Zusatzversicherung, wenn ich die Grundversicherung wechsle?+
Muss ich beim Wechsel der Zusatzversicherung wieder Gesundheitsfragen beantworten?+
Was ist ein Vorbehalt in der Zusatzversicherung und wie lange gilt er?+
Kann mir die Zusatzversicherung gekündigt werden, wenn ich krank werde?+
Was passiert, wenn ich eine Gesundheitsfrage falsch beantwortet habe?+
Gibt es ein Höchstalter, ab dem ich keine Zusatzversicherung mehr abschliessen kann?+
Zahlt die Grundversicherung den Krankenwagen oder die Rettung?+
Was kostet mich ein Spitalaufenthalt ohne Spitalzusatzversicherung?+
Kann ich Grund- und Zusatzversicherung in der Steuererklärung abziehen?+
Lohnt sich eine Zusatzversicherung überhaupt — und für wen nicht?+
Brauchen meine Kinder eine Zusatzversicherung?+
Bis wann muss ich kündigen — gilt der 30. November auch für die Zusatzversicherung?+
Quellen & Rechtsgrundlagen
Dieser Beitrag stützt sich auf die amtlichen Schweizer Rechtstexte und Behörden-Informationen. Für verbindliche Auslegung gelten die Originalquellen.
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) — Schweizerische Eidgenossenschaft
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) — Schweizerische Eidgenossenschaft
- Bundesamt für Gesundheit (BAG) — Bundesamt für Gesundheit BAG
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) — Art. 4, 7, 41, 52 — Fedlex — Die Publikationsplattform des Bundesrechts
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) — Art. 4, 6, 35a — Fedlex — Die Publikationsplattform des Bundesrechts
- Transport- und Rettungskosten (Beiträge der OKP: 50 %, max. CHF 500 bzw. CHF 5'000) — Bundesamt für Gesundheit BAG
- Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) und Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) — Bundesamt für Gesundheit BAG
- Abzüge, Ansätze und Tarife bei der direkten Bundessteuer (Versicherungsabzug, Art. 33 DBG) — Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
- Was ändert sich mit dem revidierten VVG? (Kündigungsverzicht im Schadenfall, Art. 35a) — Schweizerischer Versicherungsverband SVV
- Die FINMA und die Krankenzusatzversicherung (Aufsicht VVG vs. BAG/KVG) — Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
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