Die wichtigste Frist: 30. November für KVG
Die Grundversicherung (KVG) kannst du jedes Jahr neu wählen — aber nur in einem schmalen Fenster. Die ordentliche Kündigung muss spätestens am 30. November per Einschreiben bei deiner aktuellen Krankenkasse eingegangen sein. Nicht abgesendet — eingegangen.
Praktisch heisst das: spätestens am 26. November als Einschreiben aufgeben. Wer am 30. November kündigt, läuft Gefahr dass die Post den Brief erst am 1. Dezember zustellt — und schon ist der Wechsel auf nächstes Jahr verschoben.
VVG-Kündigung: 3 Monate auf Vertragsende
Die Zusatzversicherung (VVG) folgt anderen Regeln. Hier gilt:
- 3 Monate Kündigungsfrist auf das Vertragsende (Art. 35a VVG)
- Mindestvertragslaufzeit typischerweise 1 Jahr, manche Anbieter 2-3 Jahre — in dieser Zeit nur Sonderkündigung möglich
- Bei VVG-Verträgen mit Vertragsende 31. Dezember bedeutet das: Kündigung bis 30. September
- Bei monatlicher Verlängerung: jeweils auf Monatsende mit 3 Monaten Vorlauf
⚠️ Achtung: Eine KVG-Kündigung kündigt nicht automatisch die VVG — auch wenn sie bei der gleichen Kasse läuft. Du musst beide Verträge separat kündigen. Findbetter macht beides koordiniert, damit kein Vertragsteil offen bleibt.
Sonderkündigungsrecht: Ausserordentliche Kündigung
Es gibt drei Situationen, in denen du auch nach dem 30. November noch kündigen kannst:
- 1. Prämienerhöhung (KVG) — Wenn die Kasse die Prämie für das Folgejahr erhöht, kannst du innert 1 Monat nach Erhalt der Mitteilungkündigen, Wirkung zum 1. Januar. Die Mitteilung kommt typischerweise im Oktober.
- 2. Prämienerhöhung (VVG) — Auch bei der Zusatzversicherung triggert eine Erhöhung das ausserordentliche Kündigungsrecht (innert 1 Monat ab Mitteilung).
- 3. Versicherungsfall (VVG) — Wenn die Kasse einen Leistungs- Anspruch ablehnt oder kürzt, hast du innert 14 Tagen Sonderkündigungsrecht.
Im KVG-Bereich gibt es kein Sonderkündigungsrecht bei Anpassung von Franchise, Selbstbehalt, Beiträgen für Modelle wie HMO — nur die Prämie zählt.
Was, wenn ich die Frist verpasse?
Wenn du den 30. November verpasst und keine Prämienerhöhung dein Sonderkündigungsrecht aktiviert, bist du für ein weiteres Jahr gebunden. Praktisch heisst das:
- Der laufende Vertrag bei der alten Kasse verlängert sich automatisch um 12 Monate
- Wechsel ist erst wieder zum übernächsten 1. Januar möglich
- Du kannst aber jederzeit Franchise und Modell ändern (intern bei derselben Kasse)
Bei Findbetter merken wir uns das automatisch: Wir senden dir eine Erinnerung im Oktober, damit du nicht jedes Jahr neu daran denken musst. Mit dem Auto-Check-Feature läuft jedes Jahr ein neuer Vergleich, und nur wenn sich ein echter Wechsel lohnt (≥ CHF 300 Ersparnis/Jahr), bekommst du eine Nachricht.
Spezialfälle
Umzug in einen anderen Kanton
Bei Umzug bist du nicht automatisch sonderkündigungsberechtigt. Aber: deine Prämie ändert sich nach Prämienregion. Wenn die Erhöhung mehr als 8% beträgt, kannst du innert 1 Monat ausserordentlich kündigen.
Neu in der Schweiz
Neuzuzüger:innen müssen sich innert 3 Monaten ab Einreise bei einer KVG-Kasse einschreiben. Die Versicherung gilt rückwirkend ab Einreisedatum. Findbetter hilft auch hier — wir haben einen speziellen Wizard-Pfad für Neue.
Pensionierung / Erwerbslosigkeit
Keine Sonderfrist — die ordentliche Frist (30. Nov für KVG) gilt weiter. Aber: mit der Pensionierung entfällt UVG-Schutz vom Arbeitgeber. Du musst Unfall ZWINGEND in die KVG aufnehmen lassen (das geht jederzeit, nicht nur zum Jahreswechsel).
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Frist vom 30. November verpasse?+
Gilt der Poststempel oder das Eingangsdatum?+
Kann ich auch per Email oder Fax kündigen?+
Was ist das Sonderkündigungsrecht?+
Wann kann ich VVG kündigen?+
Kann ich KVG und VVG gleichzeitig wechseln?+
Bereit zu wechseln?
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