Die wichtigste Frist: 30. November für KVG
Die Grundversicherung (KVG) kannst du jedes Jahr neu wählen — aber nur in einem schmalen Fenster. Die ordentliche Kündigung muss spätestens am 30. November per Einschreiben bei deiner aktuellen Krankenkasse eingegangen sein. Nicht abgesendet — eingegangen.
Praktisch heisst das: spätestens am 26. November als Einschreiben aufgeben. Wer am 30. November kündigt, läuft Gefahr dass die Post den Brief erst am 1. Dezember zustellt — und schon ist der Wechsel auf nächstes Jahr verschoben.
VVG-Kündigung: 3 Monate auf Vertragsende
Die Zusatzversicherung (VVG) folgt anderen Regeln. Hier gilt:
- 3 Monate Kündigungsfrist auf das Vertragsende (Art. 35a VVG)
- Mindestvertragslaufzeit je nach Anbieter 1-3 Jahre — in dieser Zeit ist nur eine Sonderkündigung möglich
- Bei VVG-Verträgen mit Vertragsende 31. Dezember bedeutet das: Kündigung bis 30. September
- Bei monatlicher Verlängerung: jeweils auf Monatsende mit 3 Monaten Vorlauf
⚠️ Achtung: Eine KVG-Kündigung kündigt nicht automatisch die VVG — auch wenn sie bei der gleichen Kasse läuft. Du musst beide Verträge separat kündigen. Findbetter macht beides koordiniert, damit kein Vertragsteil offen bleibt.
Sonderkündigungsrecht: Ausserordentliche Kündigung
Vorab das Wichtigste: Die ordentliche KVG-Kündigung kannst du jedes Jahr bis zum 30. November einreichen — ganz unabhängig davon, ob deine Prämie steigt. Einen besonderen Grund brauchst du dafür nicht.
Hinter dem 30. November steckt Art. 7 KVG: Deine Kasse muss dir die neue Jahresprämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen (normalerweise im Oktober), und du kannst danach innert einem Monatwechseln — unabhängig davon, ob die Prämie steigt, gleich bleibt oder sinkt. Diese Frist landet genau auf dem 30. November.
Daraus ergeben sich zwei Fälle, in denen du auch nach dem 30. Novembernoch kündigen kannst:
- 1. Verspätete Prämienmitteilung (KVG) — Teilt dir die Kasse die neue Prämie ausnahmsweise zu spät mit (weniger als zwei Monate vor dem 1. Januar), verlängert sich dein Ein-Monats-Fenster entsprechend über den 30. November hinaus.
- 2. Prämienerhöhung (VVG) — Auch bei der Zusatzversicherung triggert eine Erhöhung das ausserordentliche Kündigungsrecht (innert 1 Monat ab Mitteilung).
Im KVG-Bereich gibt es kein Sonderkündigungsrecht bei Anpassung von Franchise, Selbstbehalt, Beiträgen für Modelle wie HMO — nur die Prämie zählt.
Was, wenn ich die Frist verpasse?
Wenn du den 30. November verpasst und keine Prämienerhöhung dein Sonderkündigungsrecht aktiviert, bist du für ein weiteres Jahr gebunden. Praktisch heisst das:
- Der laufende Vertrag bei der alten Kasse verlängert sich automatisch um 12 Monate
- Wechsel ist erst wieder zum übernächsten 1. Januar möglich
- Auch Franchise und Modell lassen sich nur zum 1. Januar anpassen (Antrag bis 30. November) — nicht unterjährig
Bei Findbetter merken wir uns das automatisch: Wir senden dir eine Erinnerung im Oktober, damit du nicht jedes Jahr neu daran denken musst. Mit dem Auto-Check-Feature läuft jedes Jahr ein neuer Vergleich, und nur wenn sich ein echter Wechsel lohnt (≥ CHF 300 Ersparnis/Jahr), bekommst du eine Nachricht.
Spezialfälle
Umzug in einen anderen Kanton
Bei einem Umzug in einen anderen Kanton passt deine Krankenkasse die Prämie automatisch an die neue Prämienregion an — je nach Region günstiger oder teurer. Ein Umzug allein gibt dir aber kein Sonderkündigungsrecht: Für einen Kassenwechsel gilt weiterhin die ordentliche Frist (30. November). Erhöht deine Kasse bei der jährlichen Anpassung die Prämie, greift wie sonst auch das Sonderkündigungsrecht.
Neu in der Schweiz
Neuzuzüger:innen müssen sich innert 3 Monaten ab Einreise bei einer KVG-Kasse einschreiben. Die Versicherung gilt rückwirkend ab Einreisedatum. Findbetter hilft auch hier — wir haben einen speziellen Wizard-Pfad für Neue.
Pensionierung / Erwerbslosigkeit
Keine Sonderfrist — die ordentliche Frist (30. Nov für KVG) gilt weiter. Aber: mit der Pensionierung entfällt UVG-Schutz vom Arbeitgeber. Du musst Unfall ZWINGEND in die KVG aufnehmen lassen (das geht jederzeit, nicht nur zum Jahreswechsel).
Die zweite Wechsel-Chance im Jahr: Kündigung per 30. Juni
Viele kennen nur den 30. November. Doch das Gesetz kennt ein zweites Kündigungsfenster: Wer im Standardmodell mit freier Arztwahl und der ordentlichen Franchise (der tiefsten Stufe, aktuell CHF 300 für Erwachsene) versichert ist, kann die Grundversicherung mit einer Frist von drei Monaten auch auf das Ende eines Kalendersemesters kündigen — also auf den 30. Juni. Damit das wirkt, muss die Kündigung spätestens am 31. März bei der bisherigen Kasse eingehen (Art. 7 Abs. 1 KVG).
Dieses Sommer-Fenster gilt aber nur unter strengen Voraussetzungen. Sobald Sie eine höhere Franchise gewählt haben oder in einem Sparmodell (Hausarzt, HMO oder Telmed) versichert sind, fällt der 30. Juni weg. Dann bleibt nur der ordentliche Weg per Ende Jahr: Kündigung bis 30. November auf den 31. Dezember (Art. 7 Abs. 2 KVG).
- Wann der 30. Juni gilt: Standardmodell mit freier Arztwahl UND ordentliche Franchise CHF 300 — die Kündigung muss bis 31. März eingehen.
- Wann er nicht gilt: höhere Franchise (CHF 500 bis 2'500) ODER Sparmodell (Hausarzt, HMO, Telmed) — dann nur per 31. Dezember, mit Kündigung bis 30. November.
- Mehr zur Wahl der passenden Franchise lesen Sie unter Franchise richtig wählen, mehr zu den Modellen unter Krankenkassen-Modelle im Vergleich.
Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung der Grundversicherung
Das Sonderkündigungsrecht (ausserordentliche Kündigung) kennen viele nur von der Zusatzversicherung. Es gibt es aber auch in der KVG-Grundversicherung: Erhöht Ihr Versicherer die Prämie, dürfen Sie mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Monats kündigen, ab dem die neue Prämie gilt. Der Versicherer muss die neue Prämie mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich mitteilen und dabei auf Ihr Wechselrecht hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG).
Wichtig für die Praxis: Die normale jährliche Prämienanpassung per 1. Januar ist kein unterjähriger Sonderfall — dort gilt der ordentliche Weg über den 30. November. Das einmonatige Sonderrecht greift nur, wenn die Prämie während des laufenden Jahres steigt. Eine reine Anpassung von Modell oder Franchise ohne echte Prämienerhöhung löst dieses Recht hingegen nicht aus.
Offene Prämien blockieren den Wechsel
Ein häufig übersehener Stolperstein: Solange gemahnte Prämien oder Kostenbeteiligungen offen sind, darf die bisherige Kasse den Wechsel verweigern, bis alles bezahlt ist. Das gilt für ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten gleichermassen (Art. 7 KVG). Erst wenn diese Beträge vollständig beglichen sind, wird die Kündigung wirksam.
Entscheidend ist die Mahnung: Blockiert wird der Wechsel nur, wenn ein fälliger Betrag offen ist UND dafür eine Mahnung vorliegt. Wer also wechseln will, sollte alle gemahnten Beträge rechtzeitig vor dem Stichtag (in der Regel der 31. Dezember) ausgleichen — sonst läuft der bestehende Vertrag schlicht weiter.
- Vor dem Stichtag begleichen: gemahnte Prämien, Kostenbeteiligungen (Franchise plus Selbstbehalt), Verzugszinsen und Betreibungskosten.
- Klären Sie offene Beträge frühzeitig mit Ihrer alten Kasse — eine Bestätigung über den Ausgleich erspart später Streit.
- Tipp: Reichen Sie die Kündigung trotzdem fristgerecht ein und zahlen Sie parallel — so verlieren Sie das Wechselfenster nicht.
Aufnahmepflicht KVG vs. Gesundheitsprüfung VVG
Hier liegt eine zentrale Verwechslung: In der Grundversicherung (KVG) gilt eine Aufnahmepflicht (Kontrahierungszwang). Jede zugelassene Kasse muss jede Person vorbehaltlos aufnehmen — unabhängig von Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand, ohne Vorbehalte und ohne Wartefristen. Die freie Wahl des Versicherers ist gesetzlich garantiert (Art. 4 KVG).
Bei der Zusatzversicherung (VVG) ist es umgekehrt: Der Versicherer stellt Gesundheitsfragen (Anzeigepflicht nach Art. 4 VVG) und darf einen Antrag ablehnen, Vorbehalte anbringen oder Leistungen ausschliessen. Deshalb gilt als praktischer Hinweis: Sichern Sie zuerst die neue Zusatzversicherung verbindlich, bevor Sie die bestehende kündigen. So vermeiden Sie, am Ende ohne Zusatzdeckung dazustehen.
- KVG: Aufnahmepflicht — niemand wird abgelehnt, keine Gesundheitsprüfung.
- VVG: Gesundheitsprüfung möglich — Ablehnung oder Vorbehalte sind erlaubt. Details unter VVG-Zusatzversicherung im Vergleich.
Wechsel trotz Behandlung oder Schwangerschaft — Mythos vs. Recht
Weit verbreitet ist der Irrtum, man dürfe während einer laufenden Behandlung oder einer Schwangerschaft die Kasse nicht wechseln. Für die Grundversicherung stimmt das nicht: Die Leistungen sind bei allen Versicherern gesetzlich identisch (Art. 24 ff. KVG), es gibt keine Gesundheitsprüfung, und die neue Kasse übernimmt eine laufende Behandlung nahtlos. Eine Vorerkrankung oder Schwangerschaft ist also kein Hindernis für den KVG-Wechsel.
Anders ist es bei der Zusatzversicherung (VVG): Dort kann eine bestehende Behandlung oder eine Schwangerschaft den Wechsel erschweren oder einen Antrag scheitern lassen, weil der neue Versicherer Gesundheitsfragen stellt. Wer eine Zusatzdeckung wünscht, klärt das daher besser vor dem Wechsel ab — die Grundversicherung selbst bleibt davon unberührt.
Lückenlose Deckung garantiert: So endet die alte Kasse
Ein beruhigender Schutzmechanismus, den viele nicht kennen: Ihre bisherige Grundversicherung endet erst, wenn die neue Kasse der alten gemeldet hat, dass Sie ohne Unterbruch des Versicherungsschutzes weiterversichert sind (Art. 7 Abs. 5 KVG). Es ist also die neue Kasse, die der alten die lückenlose Weiterversicherung bestätigt — erst dann erlischt das alte Verhältnis.
So entsteht selbst bei einer Panne keine Deckungslücke. Meldet die neue Kasse die Übernahme nicht, haftet sie für den dadurch entstehenden Schaden, insbesondere für die Prämiendifferenz. Sobald die bisherige Kasse die Meldung erhält, teilt sie Ihnen mit, ab wann Sie dort nicht mehr versichert sind. So wissen Sie genau, wann der Übergang vollzogen ist.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Frist vom 30. November verpasse?+
Gilt der Poststempel oder das Eingangsdatum?+
Kann ich auch per Email oder Fax kündigen?+
Was ist das Sonderkündigungsrecht?+
Wann kann ich VVG kündigen?+
Kann ich KVG und VVG gleichzeitig wechseln?+
Gibt es ausser dem 30. November noch eine zweite Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln?+
Kann ich die Grundversicherung wechseln, wenn meine Krankenkasse die Prämie mitten im Jahr erhöht?+
Darf mich eine Krankenkasse bei der Grundversicherung ablehnen, zum Beispiel wegen Alter oder Krankheit?+
Kann ich die Krankenkasse wechseln, wenn noch offene Prämien oder eine Betreibung bestehen?+
Kann ich die Krankenkasse während einer laufenden Behandlung oder Schwangerschaft wechseln?+
Was passiert, wenn die neue Kasse meine Anmeldung nicht rechtzeitig bestätigt — bin ich dann unversichert?+
Löst ein Wechsel des Versicherungsmodells (zum Beispiel ins Hausarztmodell) ein Sonderkündigungsrecht aus?+
Ich habe eine höhere Franchise gewählt — gilt für mich das Kündigungsfenster zum 30. Juni auch?+
Quellen & Rechtsgrundlagen
Dieser Beitrag stützt sich auf die amtlichen Schweizer Rechtstexte und Behörden-Informationen. Für verbindliche Auslegung gelten die Originalquellen.
- KVG Art. 7 — Wechsel des Versicherers — Schweizerische Eidgenossenschaft
- Bundesamt für Gesundheit — Wechselrechte — Bundesamt für Gesundheit BAG
- SR 832.10 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7 — Wechsel des Versicherers — fedlex.admin.ch — Bundeskanzlei
- SR 832.10 KVG, Art. 4 (Wahl des Versicherers) und Art. 24 ff. (Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) — fedlex.admin.ch — Bundeskanzlei
- SR 832.102 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) — Versichererwechsel und ausstehende Prämien — fedlex.admin.ch — Bundeskanzlei
- Krankenversicherung: Wahlfranchisen — Franchisestufen (ordentliche Franchise CHF 300) — bag.admin.ch — Bundesamt für Gesundheit
- Wechsel der Krankenkasse — Fristen und Vorgehen — priminfo.admin.ch — Bundesamt für Gesundheit
- SR 221.229.1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 4 (Anzeigepflicht) und Art. 35a (Kündigung der Zusatzversicherung) — fedlex.admin.ch — Bundeskanzlei
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